Orientierung

Samstag, 23. März 2019

Wahlbürger hinter Gittern

Dürfen Straffällige wählen und gewählt werden?

Anlass der Frage: Zur Kreiswahlversammlung der LINKEN.Meißen wurde auf Uta Knebels Initiative ein Häftling der JUV Zeithain als Kandidat für die Kommunalwahl am 26.Mai aufgestellt und für die LandesvertreterInnen-Versammlung nominiert. Dazu gab es im Nachhinein wiederholt Fragen: Dürfen Straffällige wählen und gewählt werden? Dürfen sie überhaupt Mitglied einer politischen Partei sein? 

Deshalb habe ich einfach mal gegoogelt:  

https://www.sueddeutsche.de/politik/deutsches-strafrecht-wahlbuerger-hinter-gittern-1.1442183

https://www.wahlrecht.de/lexikon/ausschluss.html

Auch hier stoße ich auf Widersprüche. Jeder deutsche Staatsangehörige, dem nicht ein Gericht das Wahlrecht aberkannt hat und der nicht entmündigt ist, kann wählen (aktives Wahlrecht) und gewählt werden (passives Wahlrecht), sobald er 18 Jahre alt ist und seit mindestens 3 Monaten in der Bundesrepublik wohnt. 

Frage: Wie sieht es in diesem Fall aus?

Andere Frage: Wie steht DIE LINKE zu den gesetzlichen Regelungen für das aktive und passive  Wahlrecht von verurteilten Straftätern? 

G. Dietmar Rode
Blogger

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