Antrag der Landtagsfraktion DIE LINKE.Sachsen
Der Landtag möge beschließen:
Die Staatsregierung wird aufgefordert,
I. zu berichten,
1. wie viele seit Inkrafttreten des Integrationsgesetzes erteilte Ausbildungsduldungen zum
Abschluss einer Ausbildung geführt haben (bitte nach Ausländerbehörden, Alter, Herkunftsländern/Staatsangehörigkeit, Ausbildungsbereich und Ort der Ausbildung aufschlüsseln),
2. wie viele seit Inkrafttreten des Integrationsgesetzes erteilte Ausbildungsduldungen nach
§ 60a Absatz 2 Satz 11 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) für sechs Monate zum
Zweck der Suche nach einer der erworbenen beruflichen Qualifikation entsprechenden
Beschäftigung verlängert wurden (bitte nach Ausländerbehörden, Alter, Herkunftsländern/Staatsangehörigkeit, Ausbildungsbereich und Ort der Ausbildung aufschlüsseln),
3. wie viele Ausbildungsduldungen zu einer Weiterbeschäftigung geführt haben und welche
Aussagen über den Erfolg der Ausbildungsduldung und die Weiterbeschäftigungsquote
getroffen werden können,
4. wie viele Personen nach Abschluss ihrer Berufsausbildung eine Aufenthaltserlaubnis
nach § 18a Absatz 1 oder 1a AufenthG erhalten haben (bitte nach Ausländerbehörden,
Alter, Herkunftsländern/Staatsangehörigkeit, Ausbildungsbereich und Ort der Ausbildung
aufschlüsseln),
5. ob eine Weiterentwicklung der Ausbildungsduldung zu einem gesicherten Aufenthaltstitel
sinnvoll wäre und welche Maßnahmen und Initiativen die Staatsregierung zur Umsetzung
ergriffen hat.
II. zur Verbesserung der Integration und zur Abmilderung des Fachkräftemangels in Sachsen
klare Regelungen über die Erteilung von Ausbildungsduldungen und für ein gesichertes Aufenthaltsrecht zugunsten von Auszubildenden und Erwerbstätigen zu schaffen und dazu die
entsprechenden Anwendungshinweise wie folgt zu überarbeiten, dass
1. die Ausbildung für geduldete Geflüchtete gewährt wird und der Zugang zu Ausbildungsförderung grundsätzlich für alle in Ausbildung befindlichen Geflüchteten ermöglicht werden soll,
2. die Umsetzung der „3+2 Regelung“ nicht dadurch eingeschränkt wird, dass Ausländerbehörden die Ablehnung der Erteilung der Beschäftigungserlaubnis für die Ausbildung und
der Ausbildungsduldung mit einem fehlenden Pass begründen und diese statt dessen anzuweisen, den Identitätsnachweis in Form der Vorlage (von Kopien) von Geburtsurkunden, Führerscheinen, Heiratsurkunden oder ähnlichen Nachweisen zu akzeptieren,
3. das Ermessen hinsichtlich der Erteilung der Beschäftigungserlaubnis seitens der Ausländerbehörde (§ 4 Absatz 2 Satz 3 AufenthG) zur Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist sowie alternative Dokumente zum
Pass und Mitwirkung bei Identitätsklärung anerkannt werden,
4. von einer weiten Auslegung des „konkreten Bevorstehens aufenthaltsbeendender Maßnahmen“ (eindeutige Vorbereitungshandlungen in Bezug auf eine Abschiebung) in Anwendungshinweisen auszugehen ist,
5. dass eine Erteilung von Ermessensduldungen bis zum Beginn der Ausbildung nach § 60a
Absatz 2 Satz 3 AufenthG zulässig ist.
III. sich auf Bundesebene dafür einzusetzen, dass Geflüchtete in Ausbildung einen gesicherten Aufenthaltstitel bekommen sowie die Möglichkeit eines so genannten „Spurwechsels“
gesetzlich geregelt wird, mit dem Geflüchteten im Asylverfahren und vollziehbar ausreisepflichten Geflüchteten in Ausbildung und Arbeit unkompliziert ein gesichertes Aufenthaltsrecht verliehen wird.
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