Der Landtag sollte mehr als ein Gebäude mit leeren Tischen und Stühlen sein./Foto: Rode |
Bitte hier anklicken zum Text der Drs 6/1088
Direkte Demokratie heißt auch, unmittelbare Teilnahme der Bürgerinnen und Bürger an der Behandlung und Abstimmung der Gesetze. Deshalb wäre es gut, wenn auch Vertreter unserer Kreisorganisation an diesem Tage im Landtag sind, um unsere Landtagsfraktion moralisch zu unterstützen.
Zielsetzung/Problem und Regelungsbedarf:
Ziel des Gesetzentwurfs ist es, die Möglichkeiten der Teilhabe der Bürgerinnen und Bürger im Freistaat Sachsen an der Gesetzgebung und der politischen Willensbildung mittels Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid zu erweitern und zu erleichtern. Dies soll dem Umstand Rechnung tragen, dass die Sächsische Verfassung Volk und Landtag als gleichrangige Organe der Gesetzgebung betrachtet (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 17. Juli 1998 – Vf. 32-I- 98, SächsVBl 1998, 216-218). Hieraus ergibt sich unter anderem der Verfassungsauftrag an den Landtag, die rechtlichen Rahmenbedingungen und Voraussetzungen für die Volksgesetzgebung so auszugestalten, dass das Volk als Gesetzgeber auch tatsächlich in die Lage versetzt wird, unmittelbar durch Volksentscheid Gesetze zu beschließen.
Direkte Demokratie darf nicht symbolische Politik sein und bleiben. Deshalb ist es erforderlich, fast 25 Jahre nach Aufnahme der Volksgesetzgebung in die Sächsische Verfassung zu prüfen, ob diese Verfassungsbestimmungen noch den Anforderungen der Verfassungswirklichkeit genügen und auch Weiterentwicklungen aufzugreifen, die sich in den Rahmenbedingungen für die Volksgesetzgebung in anderen Bundesländern ergeben haben.
Seit dem Inkrafttreten der Sächsischen Verfassung ist nur ein Volksentscheid durchgeführt worden, der dann allerdings auch erfolgreich war. Alle anderen Versuche, eine Gesetzesinitiative aus der Mitte des sächsischen Volkes bis zum Volksentscheid zu bringen, scheiterten mehr oder weniger deutlich an dem offensichtlich zu hohen Unterschriftenquorum für ein erfolgreiches Volksbegehren – 450.000 Unterstützungsunterschriften, die nicht mehr als 15 vom Hundert der im Land Stimmberechtigten ausmachen dürfen und nach der geltenden Rechtslage noch dazu in freier Unterschriftensammlung beigebracht werden müssen.
Durch den vorliegenden Gesetzentwurf soll aus diesem Grunde vor allem das geforderte Unterschriftenquorum für ein erfolgreiches Volksbegehren deutlich herabgesetzt werden. Dagegen kann nicht eingewendet werden, dass in einigen Bundesländern noch immer gleich hohe und zum Teil auch höhere Unterschriftenquoren bei Volksbegehren gelten, weil gerade in solchen Ländern die Volksgesetzgebung gleichsam zwar in der Landesverfassung verankert, faktisch aber nicht durchführbar ist. Gerade weil dies so ist, hat es in den vergangenen Jahren in einzelnen Bundesländern spürbare Absenkungen der Unterschriftenquoren gegeben, was zu einer deutlichen Belebung der Volksgesetzgebung geführt hat.
Die einreichenden Fraktionen greifen mit dieser Initiative bisherige praktische Erfahrungen mit der Volksgesetzgebung in Sachsen auf. Da die wesentlichen Regelungen zu Voraussetzungen und Verfahren der Volksgesetzgebung in der Sächsischen Verfassung niedergelegt sind, ist es erforderlich, eine Änderung der einschlägigen Verfassungsnormen vorzunehmen.
Wesentlicher Inhalt:
Entsprechend der dargelegten Zielsetzung sieht der Gesetzentwurf vor:
» den Bürgerinnen und Bürgern im Freistaat Sachsen die Möglichkeit einzuräumen, den Landtag im Rahmen seiner Entscheidungszuständigkeit mittels eines Volksantrags auch mit Gegenständen der politischen Willensbildung zu befassen zu können;
» die Herabsetzung des Quorums zur Einreichung eines Volksantrags auf 35.000 Unterstützungsunterschriften, jedoch nicht mehr als ein Prozent der Stimmberechtigten;
» die deutliche Herabsetzung des Quorums zur Einreichung eines Volksbegehrens auf 175.000 Unterstützungsunterschriften, jedoch nicht mehr als fünf Prozent der Stimmberechtigten;
» die Verkürzung der Frist für die Behandlung eines veröffentlichten Volksantrages durch den Landtag von sechs auf vier Monate;
» es dem Landtag zu ermöglichen, das Inkrafttreten eines von ihm angenommenen Gesetzes einem Volksentscheid zu überantworten sowie
» den bisher nur in der Geschäftsordnung des Landtags enthaltenen Grundsatz der öffentlichen Beratung von Volksanträgen im Plenum des Landtags sowie in dessen Ausschüssen sowie das Recht auf Anhörung der Vertreter der Antragsteller in den Ausschüssen des Landtags, in die der Volksantrag zur Beratung überwiesen ist, in der Verfassung zu verankern.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen
Kommentare sind das Salz in unserer Suppe.