Den fünf Angeklagten kann eine Störung des öffentlichen Friedens nicht nachgewiesen werden. Die fünf wegen Volksverhetzung Angeklagten, die an einem Rudolf-Heß-Gedenkmarsch am 18. August 2006 in Meißen teilgenommen haben sollen, wurden gestern vom Amtsgericht Meißen freigesprochen. Der Staatsanwalt hatte Geldstrafen gefordert.
Der Freispruch erfolge nicht aus tatsächlichen, sondern aus juristischen Gründen, betonte der Vorsitzende Richter. Das Gericht hat keine Zweifel, dass die fünf Angeklagten zu irgendeinem Zeitpunkt an der Demonstration teilgenommen haben. Diese verlief friedlich, bis die Polizei eintraf. „Dieser Moment war eine Art Zäsur. Wir wissen nicht mit Sicherheit, ob die Angeklagten danach, als die Situation eskalierte, noch dabei waren“, so der Richter. Festgenommen wurden sie erst lange nach Ende der Demo.
Keine einzige Anzeige
Das Problem sei, das die Störung des öffentlichen Friedens nicht nachzuweisen sei. Dazu müssten Unruhezustände unter großen Teilen der Bevölkerung geherrscht haben und ein Zustand der Klimavergiftung herbeigeführt werden. Tatsächlich traf im Ordnungsamt der Stadt Meißen keine einzige Anzeige ein. Auch von 64 vom Landeskriminalamt angeschriebenen Behörden, Parteien, Organisationen, Einrichtungen und Kirchen sei keine einzige Rückmeldung gekommen, dass das Marsch wahrgenommen und Anlass für weitere Besprechungen gewesen sei. Die Demonstration sei nicht angemeldet, also nicht genehmigt, aber nicht verboten gewesen. Eine Verbotsverfügung hatte der Landkreis Meißen nicht erlassen. Die Teilnahme an einer nicht genehmigten Demonstration sei eine Ordnungswidrigkeit.
Mit dem Verfahren beschäftigte sich erstmals ein Strafgericht mit dem 2005 neu eingeführten Tatbestand der Rechtfertigung der NS-Gewaltherrschaft. Ein Anwalt bezeichnete diesen Paragrafen als „gesetzgeberische Missgeburt“ und bezweifelte dessen Verfassungsmäßigkeit. Jürgen Müller
Ich kann es lesen, aber nicht verstehen.
AntwortenLöschenMittwoch, 1. Juli 2009
(Sächsische Zeitung)
Freispruch für Heß-Marschierer
Den fünf Angeklagten kann eine Störung des öffentlichen Friedens nicht nachgewiesen werden.
Die fünf wegen Volksverhetzung Angeklagten, die an einem Rudolf-Heß-Gedenkmarsch am 18. August 2006 in Meißen teilgenommen haben sollen, wurden gestern vom Amtsgericht Meißen freigesprochen. Der Staatsanwalt hatte Geldstrafen gefordert.
Der Freispruch erfolge nicht aus tatsächlichen, sondern aus juristischen Gründen, betonte der Vorsitzende Richter. Das Gericht hat keine Zweifel, dass die fünf Angeklagten zu irgendeinem Zeitpunkt an der Demonstration teilgenommen haben. Diese verlief friedlich, bis die Polizei eintraf. „Dieser Moment war eine Art Zäsur. Wir wissen nicht mit Sicherheit, ob die Angeklagten danach, als die Situation eskalierte, noch dabei waren“, so der Richter. Festgenommen wurden sie erst lange nach Ende der Demo.
Keine einzige Anzeige
Das Problem sei, das die Störung des öffentlichen Friedens nicht nachzuweisen sei. Dazu müssten Unruhezustände unter großen Teilen der Bevölkerung geherrscht haben und ein Zustand der Klimavergiftung herbeigeführt werden. Tatsächlich traf im Ordnungsamt der Stadt Meißen keine einzige Anzeige ein. Auch von 64 vom Landeskriminalamt angeschriebenen Behörden, Parteien, Organisationen, Einrichtungen und Kirchen sei keine einzige Rückmeldung gekommen, dass das Marsch wahrgenommen und Anlass für weitere Besprechungen gewesen sei. Die Demonstration sei nicht angemeldet, also nicht genehmigt, aber nicht verboten gewesen. Eine Verbotsverfügung hatte der Landkreis Meißen nicht erlassen. Die Teilnahme an einer nicht genehmigten Demonstration sei eine Ordnungswidrigkeit.
Mit dem Verfahren beschäftigte sich erstmals ein Strafgericht mit dem 2005 neu eingeführten Tatbestand der Rechtfertigung der NS-Gewaltherrschaft. Ein Anwalt bezeichnete diesen Paragrafen als „gesetzgeberische Missgeburt“ und bezweifelte dessen Verfassungsmäßigkeit. Jürgen Müller