Orientierung

Mittwoch, 21. Januar 2026

Über Strafrecht

Die Einsicht

Dialogische Mitteilungen aus Wittenberg 

Nr. 6 aus 26 vom 21.1.2026

Donald Trump ist für sein unkonventionelles Verhalten berühmt. Neuerdings erhebt er Anspruch auf Grönland, den er damit begründet, „er würde es brauchen“, und hat gegen europäische Länder u.a. gegen Deutschland Strafzölle in Höhe von 10 Prozent angekündigt. Diese Zölle würden ab 1. Juni auf 25 Prozent steigen, wenn nicht bis dahin eine Einigung über den „vollständigen und umfassenden Kauf Grönlands“ erzielt sei. 

Wir sprachen mit Herrn Dr. iur. Rettler darüber, ob und inwieweit sich Herr Trump sich dadurch strafbar gemacht haben könnte. 

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Die Einsicht: Hat der Herr Trump sich durch die Verhängung von Strafzöllen und Androhung höherer Zölle gegen Deutschland strafbar gemacht?

HerrRettler: Es könnte eine Nötigung gemäß § 240 StGB vorliegen. Danach wird bestraft, wereinen Menschen mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt. Die bereits jetzt verhängten Zölle von 10 Prozent halte ich für straflos. Aber es wurde mit einem empfindlichen Übel gedroht, indem die Erhöhung der Zölle um 25 Prozent angekündigt wurde, falls nicht ein bestimmtes Verhalten erfolge, was hier darin liegen könnte, dass sich Deutschland nicht für den Verkauf Grönlands an die USA einsetzt. Zu prüfen ist immer auch Absatz 2, wonach die Tat rechtswidrig ist, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist. Das ist hier aber der Fall. Weiterhin ist auch der Versuch der Nötigung strafbar.

DieEinsicht: Liegt denn auch Erpressung vor?

HerrRettler: Das halte ich im Verhältnis zu Deutschland für problematisch, weil hier keine Vermögensverfügung abverlangt wird. Im Verhältnis zu Dänemark liegt es dagegen wohl anders.

DieEinsicht: Ist die deutsche Justiz überhaupt zuständig? 

HerrRettler: Gemäß § 3 StGB gilt das deutsche Recht für Taten, die im Inland begangen werden.

DieEinsicht: Aber wieso? Die Drohungshandlung ist doch in Amerika begangen worden.

HerrRettler: Nach § 9 Abs. 1 StGB ist eine Tat auch an dem Ort begangen, an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters eintreten sollte. Dies ist hier der Ort des erstrebten Eintretens der Bundesregierung für den Verkauf von Grönland an die USA.

DieEinsicht: Wird ein deutscher Staatsanwalt Ermittlungen gegen Donald Trump aufnehmen?

HerrRettler: Dies kann ich mir nicht vorstellen. Dem könnte auch Immunität der strafrechtlichen Verfolgung von Herrn Trump entgegenstehen.

DieEinsicht: Wäre die Tat dann gerechtfertigt?

HerrRettler: Nein, Immunität ist kein Rechtfertigungsgrund, sondern ein Strafverfolgungshindernis. Sie hat nicht die Rechtmäßigkeit der Tat zur Folge. Im Internet steht, dass Staatsoberhäupter aufgrund Völkergewohnheitsrecht genießen.Die Immunität schütze sie vor Strafverfolgung im Ausland. Ausnahmen bestünden ggf. bei schweren internationalen Verbrechen wie Völkermord oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit, wo internationale Gerichte auch gegen amtierende Staatsoberhäupter vorgehen könnten.

DieEinsicht: Dann war unser Gespräch vergebens?

HerrRettler: Das sehe ich nicht so. Immerhin ist herausgekommen, dass die Androhung weiterer Strafzölle, um den Kauf von Grönland  durchzusetzen, ein tatbestandsmäßiges, rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten darstellt. Die Nötigung ist Bestandteil des Kriminalstrafrechts. Mit ihrer Strafbarkeit ist ein moralisches Unwerturteil verbunden. Sie ist keine bloße Ordnungsvorschrift, wie Falschparken Dies sollte man bedenken, wenn man darüber spricht.

DieEinsicht: Herr Rettler, wir danken Ihnen für dieses Gespräch.


Verantwortlich: Dr. Wilhelm Rettler,  Bachstraße 22, 06886 Lutherstadt Wittenberg, 

Druck: Eigendruck.

Änderungen verboten. Zuschriften und Bestellungen an whrettler@web.de. Kosten entstehen nicht

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